Vereinsheim

Satzung der BSG

BSG Gemeinschaftswerk Hattingen e.V. Hattingen, 01.01.2021


S A T Z U N G


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. (1) Der im Jahre 1959 gegründete Verein führt den Namen „Betriebssportgemeinschaft Gemeinschaftswerk Hattingen e.V. (BSG-GWH)“


  1. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hattingen.

  1. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

  1. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit, des Sports und der Jugend. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Tennishalle, welche auch Nichtmitgliedern offen steht und von Tennisplätzen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen


  1. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



§3

Gemeinnützigkeit


  1. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


  1. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.






§4

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 5
Mitgliedschaft

  1. (1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.


  1. (2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Sportjugend des Vereins.


  1. (3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. (4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

  3. (5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

  4. (6) Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.





§6
Beendigung der Mitgliedschaft


  1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.


  1. (2) Ein Mitglied muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monate gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


  1. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitzragsrückstände von mindestens 12 Monaten, wenn das Mitgleid trotz zweimaliger schriftlciher Manung mit der zahlung des Mitgeliderbeitrags oder sonsiter Umlagen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


  1. (4) Ein ausgeschiedenes oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Aunspruch auf das Vermögen des Vereins.






§ 7

Passives Mitglied

  1. (1) Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive umgewandelt werden.


  1. (2) Der Antrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied und muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.



§ 8
Beiträge

  1. (1) Von den Mitgliedern werden jährlich Grundbeiträge und Sonderbeiträge erhoben.


  1. (2) Die Höhe der Grundbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversamm-lung.


  1. (3) Die Festsetzung und Erhebung der Sonderbeiträge und Gebühren erfolgt durch den Vorstand nach Maßgabe der von ihm erlassenen Beitrags- und Kostenordnung.


  1. (4) Jedes Mitglied (Jugendliche ab 16 Jahren) verpflichtet sich im Umfang von 10 Stunden pro Jahr allgemeine Arbeiten auf der Anlage zu verrichten. Falls dies nicht möglich ist kann der Vorstand die fehlenden Stunden in Form einer Sonderabgabe einfordern. Die Höhe der Sonderabgabe wird jedes Jahr neu festgesetzt.



§ 9
Mittelverwendung

  1. (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 10
Verbot von Begünstigungen

  1. (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

  3. c) der Ältestenrat



§ 11
Mitgliederversammlung

  1. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  1. a) die Wahl und Abwahl des Vorstands

  2. b) Entlastung des Vorstands

  3. c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  4. d) Wahl der Kassenprüfer/innen

  5. e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

  6. f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

  7. g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  8. h) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  9. i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


  1. (2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


  1. (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


§ 12

Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung


  1. (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


  1. (2) Die Einladung erfolgt durch Aushang auf der Tennisanlage und durch Rundschreiben an die Mitglieder. Sie kann auch auf elektronischem Wege versandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf dem Aushang auf der Tennisanlage folgenden Tag.


  1. (3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


  1. (4) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


  1. (5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


  1. (6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.


  1. (7) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimm-enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.


  1. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13

Vorstand

  1. (1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden (w/m/d), dem Geschäftsführer (w/m/d) und dem Kassierer ((w/m/d). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.


  1. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann ergänzt werden durch die Wahl eines Sportwarts (w/m/d), sowie einem Jugendwart (w/m/d). Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.


  1. (3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


  1. (4) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der Vereinsführung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen zugewiesen sind. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand weitere Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.


  1. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode kann der Vorstand sich selbst ergänzen.



§ 14
Ältestenrat

  1. (1) Der Ältestenrat besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Seine Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes in schwierigen Fragen Weiterhin übt er die Funktion eines unabhängigen Kontrollorgans aus und kann vom Vorstand und von allen Vereinsmitgliedern angerufen werden


  1. (2) In den Ältestenrat dürfen keine Mitglieder des Vorstandes gewählt werden.


  1. (3) Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.



§ 15
Sportbetrieb

  1. (1) Für die Benutzung der Sportanlagen und sonstiger Räumlichkeiten auf dem Gelände des Vereins gelten die Richtlinien des Vorstands.

  2. (2) Veranstaltungen sowie Turniere bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.


§ 16
Jugendarbeit

  1. (1) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Sportjugend des Vereins. Die Sportjugend kann als Jugendwart ein volljähriges Vereinsmitglied ihres Vertrauens zur Wahl vorschlagen.

  2. (2) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben, besonders im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Jugendarbeit, können vom Vorstand weitere Personen zur Unterstützung des Jugendwartes eingesetzt werden.

  3. (3) Die Grundsätze der Jugendarbeit des Vereins legt der Vorstand fest.


§ 17
Kassenprüfung

  1. (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer (w/m/d). Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig, dabei darf in ununterbrochener Reihenfolge nur einer einmal wieder gewählt werden.

  2. (2) Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten


§ 17
Auflösung des Vereins

  1. (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden auf der mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind.

  2. (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit entscheidet.

  3. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 18

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.10.2020 beschossen und tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.







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Ort, Datum 1. Vorsitzender: Meinolf Ricken

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Ort, Datum 2. Vorsitzender: Dr. Werner Voigt

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Ort, Datum Geschäftsführer: Prof. Dr. Klemens Störtkuhl








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